Entsorgung Feuerlöscher - Kern Feuerschutztechnik

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Entsorgung Feuerlöscher

Informationen
Aussonderung von alten Feuerlöschern aus Sicherheitsgründen

Tragbare Feuerlöscher sind auf Grund ihrer Anwendungstechnik Druckgeräte. Druckgeräte unterliegen der europäischen Druckgeräterichtlinie und dem Geräte- und Produktsicherheits- Gesetz (GPSG). Weitere Anforderungen werden in Herstellungs- und Zulassungsspezifikationen gestellt, die in entsprechenden gesetzlichen Regelwerken ihre Grundlage haben.


Aussonderungsfristen:

Dauerdruckfeuerlöscher: 20 Jahre

Aufladefeuerlöscher: 25 Jahre

CO² - Feuerlöscher: 25 Jahre


Druckgeräte unterliegen einer natürlichen Umwelt- sowie einer unterschiedlich ausgeprägten mechanischen Belastung. Hierbei führen Beanspruchung und Umweltbeeinflussung zu alterungsbedingten Veränderungen an Material und Löschmitteln.

Die Hersteller von Löschgeräten wurden durch die Marktaufsichtsbehörde entsprechend §5 GPSG aufgefordert, über die Lebensdauer und daraus resultierende sichere Funktionsweise von Feuerlöschern eine Stellungnahme abzugeben.

Insbesondere interessierte dies die Betreiber, die gemäß Bertiebssicherheitsverordnung und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften für die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen sowie deren Funktionstüchtigkeit eine Gefährdungsanalyse erstellen müssen.

Daher muss festgestellt werden, dass ein technisches Produkt wie der Feuerlöscher, welcher unter erhöhtem Betriebsdruck steht, in der Lebensdauer begrenzt ist.

So können nach den Erfahrungen der Hersteller auch bei normaler Nutzung Materialermüdung auftreten. Beim Einsatz von überalterten Feuerlöschern muss festgestellt werden, dass diese im schlimmsten Fall eine Gefahr für den Nutzer darstellt.


Haftung und Verantwortung für den sicheren Einsatz und Betrieb von Feuerlöschern

Nachfolgend werden die mit der Haftung und Verantwortung zusammenhängenden juristischen Fragen erläutert und beantwortet - wobei die unterschiedliche Ausgangslage und Rechtsfolgen bei jeder der beteiligten Seiten, also Betreiber und Eigentümer der Geräte, Instandhaltungsunternehmen und Sachkundige / befähigte Personen und schließlich der Hersteller und Verkäufer dargestellt sind.

Unabhängig von jeder juristischen Betrachtung gilt der Grundsatz:

Für den sicheren Einsatz und Betrieb ist die regelmäßige Instandhaltung - spätestens alle 2 Jahre - unverzichtbar!


Herstellerhaftung

Die Hersteller unterliegen gemäß § 823 Abs. 1 BGB einer Verkehrssicherheitspflicht bzw. gemäß § 3 Produkthaftungsgesetz einer Instruktionspflicht, was des sicheren Bertieb eines Produktes betrifft. In der Betriebsanleitung nach der gültigen Druckgeräte-Richtlinie (Anhang 1, Abschnitt 3.4) hat der Hersteller einen Hinweis auf die vorgesehene Lebensdauer anzugeben (§ 5 Abs. 1 GPSG).

Überdies instruiert der Hersteller über Instandhaltungsanweisungen, die für jeden einzelnen Bautyp eines Feuerlöschers vorliegen, die jeweiligen Sachkundigen / befähigten Personen, welche die Instandhaltung durchführen. Dies wird zudem durch Schulung, Nachschulung und Weiterbildung der ausgebildeten Sachkundigen erreicht.

Überalterte und nicht instand gehaltene Feuerlöscher können im Einzelfall versagen oder gar explodieren. Dies kann zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Benutzers führen.

Nachweislich führte dies in der Vergangenheit zu schweren Verletzungen bei der Benutzung überalterter Feuerlöscher.

In den Instandhaltungsanweisungen ist ein Hinweis auf die Lebensdauer der Feuerlöscher enthalten.

Die gesetzliche Produkthaftung oder kaufrechtliche Gewährleistung der Hersteller für den Feuerlöscher ist nach 20 / 25 Jahren abgelaufen. Der Feuerlöscher als Sicherheitsprodukt kann bei einer Gebrauchsdauer von bis zu 20 / 25 Jahren als langlebiges Investitionsgut eingeordnet werden.

Die bestehende Rechtsgrundlage verpflichtet den Hersteller, auf die Gefahren einer Verwendungsdauer über die empfohlene Lebensdauer hinaus hinzuweisen und den Austausch der Feuerlöscher ab diesem Zeitpunkt dringend zu empfehlen.


Haftung des Instandhaltungsdienstes

Gemäß DIN 14 406 - 4 sind von Sachkundigen / befähigten Personen vorrangig die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller zu beachten. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSV) fordert für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen so genannte Sachkundige / befähigte Personen. Fachlich handelt es sich hierbei um die bisherigen Sachkundigen, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung über die neuesten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräte-Richtlinie erhalten haben.

TRBS 1203 und DIN 14 406 - 4 folgend, unterliegt der Sachkundige / die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung. Die erfolgreiche Wartung und Instandhaltung des Feuerlöschers wird durch einen Instandhaltungsnachweis auf dem Feuerlöscher dokumentiert. Der Sachkundige / die befähigte Person gewährleistet die Funktionssicherheit des Feuerlöschers zum Prüfzeitpunkt.

Der Sachkundige / die befähigte Person orientiert sich bei der Durchführung der Instandhaltung am Stand von Wissenschaft und Technik, welcher sich in den Instandhaltungsanweisungen der Hersteller widerspiegelt. Hält sich der Sachkundige nicht an die Herstelleranweisungen und verwendet beispielsweise nicht die vorgeschriebenen Ersatzteile oder das vorgeschriebene Löschmittel für Nachfüllungen, erlischt jegliche Herstellerhaftung und Herstellergarantie.

In den Instandhaltungsanweisungen der Hersteller ist für jeden Feuerlöscher eine Aussage über deren Lebensdauer enthalten.

Das bedeutet: gemäß § 12 Abs. 3.5 BetrSichV und §§ 15, 17 BetrSichV ist der Sachkundige / die befähigte Person nicht nur berechtigt, den Instandhaltungsnachweis zu verweigern, sondern im Falle einer Überschreitung der Lebensdauer bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgabe bereits verpflichtet, die Verweigerung auszusprechen.

Erteilt der Sachkundige / die befähigte Person entgegen der Herstelleranweisungen den Instandhaltungsnachweis trotzdem, geht dieser ein persönlich hohes Risiko ein: neben der zivilrechtlichen Haftung kommt es zusätzlich auch zu einer strafrechtlichen Haftung, sofern der überalterte Feuerlöscher beim Betreiber versagt, und es zu Sach- oder Personenschäden kommt.


Haftung des Betreibers

Werden in einem Unternehmen hinsichtlich Vorschriften und / oder behördlichen Auflagen Feuerlöscher vorgehalten, trifft den Unternehmer gemäß Bertiebssicherheitsverordnung die Pflicht, die jederzeitige Funktionssicherheit dieser Brandschutzeinrichtungen sicherzustellen. Der Unternehmer als Betreiber der Feuerlöscher hat zugleich auch die arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Schutz seiner Mitarbeiter.

Jeder Unternehmer handelt auf eigenes Risiko, wenn trotz Herstellerhinweise und Verweigerung des Instandhaltungsnachweis durch einen Sachkundigen / eine befähigte Person ein überalterter Feuerlöscher weiter genutzt wird. Hier wirkt die persönliche Haftung für Schäden, die durch überalterte Feuerlöscher entstehen können.

Dies gilt auch bei erneuter Vorstellung eines Feuerlöschers bei einem andern Sachkundigen / befähigter Person, die fälschlicherweise einen Instandhaltungsnachweis erteilt. Hier kann sich ein Unternehmer nicht entlasten. Wer sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung Dritter bedient, wird von der Eigenhaftung in strafrechtlicher Hinsicht bzw. von der arbeits- und zivilrechtlichen Unternehmerhaftung seinen Mitarbeitern gegenüber nicht befreit, sofern ein Mitarbeiter durch einen überalterten Feuerlöscher Schaden erleidet.

 
 
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